Rechtsprechung
VG Bayreuth, 07.11.2013 - B 2 K 13.700 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Bauaufsichtliche Anordnung; Handlungspflicht bezüglich Gemeinschaftseigentum; Störerauswahl
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sicherheitstechnische Einrichtungen: Bauaufsichtliche Anordnung ist an Verwalter zu richten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZMR 2014, 329
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.11.2013 - B 2 K 13.700
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, bleiben bei einer Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz - WEG - sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum echtes Eigentum in den Händen der Miteigentümer und sie sind nicht Teil des Vermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05). - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - 2 B 1495/10
Ordnungsverfügung hinsichtlich der Öffnung formell illegal errichteter …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.11.2013 - B 2 K 13.700
Folglich kann er als selbständig Verantwortlicher auch selbst Adressat einer bauaufsichtlichen Anordnung sein (OVG Münster vom 28.01.2011 - 2 B 1495/10). - OVG Bremen, 09.10.1984 - 1 BA 43/84
Rechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Vertretungsbefugnis für …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.11.2013 - B 2 K 13.700
Dies ergibt sich im Wege der Auslegung in Anbetracht der Gesamtumstände zweifelsfrei, denn auch mit der Anhörung vom 21.11.2011 hat sich die Beklagte nicht an die Wohnungseigentümergemeinschaft gewandt, sondern an die einzelnen Wohnungseigentümer und unter der Bezeichnung "Eigentümergemeinschaft" können auch die Wohnungseigentümer gemeint sein (OVG Bremen vom 09.10.1984 - 1 BA 43/84). - OVG Berlin, 30.08.1990 - 2 S 13.90
Mängelbeseitigung; Wohnungseigentum; Sondereigentum; Gemeinschaftseigentum; …
Auszug aus VG Bayreuth, 07.11.2013 - B 2 K 13.700
Denn im vorliegenden Fall manifestiert sich die rechtliche Störung nicht im Zustand einer baulichen Anlage sondern in der Nichterfüllung von bestehenden Prüfpflichten als reinen Handlungspflichten und sie betrifft mit den sicherheitstechnischen Anlagen im Gebäude nicht Sondereigentum eines einzelnen Wohnungseigentümers (hierzu OVG Berlin vom 30.08.1990 - 2 S 13/90) sondern ausschließlich Einrichtungen, die im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer stehen.
- VG Hannover, 14.05.2018 - 4 A 8334/17
Anfechtung eines Kostenbescheides
Die Verwaltung kann, da die mangelbehaftete Zentralheizung/Abgasleitung im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stand, Adressat einer bauaufsichtsrechtlichen Anordnung sein, da gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gerade nicht den Wohnungseigentümern, sondern der Verwaltung obliegt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 7. November 2013 - B 2 K 13.700 -, ZMR 2014, 329).Der Verwalter hat deshalb das eigene selbstständige Recht, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung notwendigen Maßnahmen zu treffen, und - gewissermaßen spiegelbildlich - die ordnungsrechtliche Möglichkeit, den Verwalter aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 2 B 1495/10 -, NVwZ-RR 2011, 351; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 - 10 B 304/09 -, NJW 2009, 3528; VG Bayreuth, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O.).
Folglich war die Verwaltung als verantwortlicher Störer zu qualifizieren und konnte selbst Adressat einer bauordnungsrechtlichen Anordnung sein (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O.).
Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht die Befugnis der Verwaltung auch unabhängig von Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft und ist nicht auf laufende Maßnahmen oder dringende Fälle beschränkt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O.).
Im Hinblick auf die Bestimmungen des WEG bedarf es daher bei einem Abweichen von der rechtlich verankerten Kompetenzverteilung einer nachvollziehbaren und gerichtlich überprüfbaren Begründung (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 7. November 2013, a.a.O.).